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   LG Hamburg, 21.10.2020 - 605 Vollz 385/20   

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https://dejure.org/2020,46552
LG Hamburg, 21.10.2020 - 605 Vollz 385/20 (https://dejure.org/2020,46552)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.10.2020 - 605 Vollz 385/20 (https://dejure.org/2020,46552)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 605 Vollz 385/20 (https://dejure.org/2020,46552)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 109 StVollzG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG
    Strafvollzug in Hamburg: Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Wiedereinziehung des Mobiltelefons eines Strafgefangenen während der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2020 - 605 Vollz 385/20
    Lassen sich hingegen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ohne weiteres feststellen, hat das Gericht anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927), wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2020 - 605 Vollz 385/20
    Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschl. v. 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237).
  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus LG Hamburg, 21.10.2020 - 605 Vollz 385/20
    Dem steht auf Seiten des Antragstellers entgegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 2 Satz 1 HmbStVollzG) und von Verfassung wegen das herausragende Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung oder Sozialisation des Gefangenen ist und Gefangene gerade angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegen gebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG, B. v. 29.10.1993 - 2 BvR 672/92, NStZ 1994, 100).
  • LG Regensburg, 02.02.2022 - SR StVK 90/22

    Verweigerung der Teilnahme an der Arbeit im Strafvollzug wegen verweigerten

    Eine summarische Prüfung in der gebotenen Eile ist im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht in der Form möglich, dass die Erfolgsaussichten des Antrags sich hinreichend sicher in die eine oder andere Richtung prognostizieren lassen (LG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 605 Vollz 385/20 -, Rn. 30, juris).
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